I.
Wer heute die Formel vom "Tod des Autors" benutzt, kann eigentlich kaum mehr
hoffen, damit zu beeindrucken oder gar für theoretisch avanciert gehalten zu werden. Die
Formel ist ja allzu geläufig; sie wirkt mittlerweile angestaubt, nachdem sie vor mehr als
einhundert Jahren von Mallarmé zur Profilierung seiner Überzeugung von der Emergenz der
Literatur als selbstreferentielles Schriftereignis eingeführt und in unserem Jahrhundert
von Autoren des Strukturalismus zur Illustrierung ihrer These herangezogen wurde, daß
literarische Texte Realisierungen ihnen vorgängiger poetischer Codes, Schnittstellen von
Diskursen oder intertextuelle Konfigurationen seien, zu deren Verständnis das Wissen vom
Autor nichts beitrage. Michel Foucaults berühmter Vortrag aus dem Jahre 1969 ("Was
ist ein Autor?") hatte die Reichweite der Formel dann bereits in Zweifel gezogen;
nicht ob der Autor "tot" oder "lebendig" ist, sei eigentlich
interessant, sondern seine Funktion als Instanz in der modernen Ordnung des Wissens; und
diese Funktion schien Foucault bekanntlich äußerst vital zu sein. So findet heute eher
die "Rückkehr des Autors" Resonanz, wenn man in einer neulich von der DFG unter
diesem Titel veranstalteten Konferenz ein Symptom sehen will. Diese Wiederauferstehung des
Autors könnte freilich eine Täuschung sein, denn ihm droht in den neunziger Jahren ein
weiteres und nun offenbar definitives Ende: Er stirbt in den weltumspannenden digitalen
Kommunikationsnetzen, er stirbt im Internet. Nicht ohne ein gewisses Triumphgefühl zu
verbergen, sieht etwa Norbert Bolz sich die Foucaultsche Frage "Was ist ein
Autor?" im Docuverse auflösen, dessen Datenbanken "autorlose Texte"
speicherten, die sich "im Lesen schrieben" und eine "natürliche Affinität
zur Textstrategie der Dekonstruktion" hätten (Bolz 1993, 223). Die noch im
überholten Buchmedium niedergelegten Visionen poststrukturalistischer Philosophen
erfüllten sich technisch aufs Schönste im Hypertext, dessen User in actu
dekonstruierten, ob sie Derrida studiert hätten oder nicht!
Die Kommunikation im Internet erscheint einem amerikanischen Autor wie Silvio Gaggi als
epochaler Einschnitt, aus dem eine neue, nicht länger individualistisch verfaßte,
gemeinschaftliche Mentalität hervorzukommen verspreche, für die die an das Buch
gebundene Idee persönlicher Autorschaft zugunsten kollektiver Produktion an Gewicht
verlieren werde. Gaggi spricht von einer "diminished valorization of the individual
and a greater emphasis on the community"
(Gaggi 1997, 111). Träume von kooperativer intellektueller und künstlerischer Arbeit,
die bislang mit den medientechnischen Beschränktheiten des Buches in Konflikt gestanden
hätten, oder alte avantgardistische Hoffnungen auf eine Aufhebung der Asymmetrie von
Autoren und Lesern, Produzenten und Rezipienten, würden im Internet zwanglose Realität.
Das Konzept des Autors als Urheber eines seiner individuellen Absicht sich exklusiv
verdankenden Werks wirke in der nun erkennbaren "Hyperkultur" jedenfalls
anachronistisch und werde entsprechend aussortiert. Seine Domäne sei das gedruckte Buch
gewesen bzw. so kann man ergänzen in weitem Sinn alle an das Buchparadigma gebundenen
Werkformen, d. h. auch Partituren oder Tafelbilder, die innerhalb eines sinnfälligen
Rahmens, d. h. mittels einer Innen/AußenDifferenz Sinnarrangements treffen, die so und
nicht anders in Erscheinung treten und derart nahelegen, sich einer Autorintention als
ihrer Realursache zurechnen zu lassen. Solche Thesen sind insbesondere von George Landow
in seinem Buch "Hypertext" vorgetragen und dann immer wieder aufgenommen worden
(Landow 1992).
Solche Hoffnungen auf den "Tod des Autors" samt der ihm verbundenen Kultur des
Individuellen in der Hyperkultur, mit denen konservativ gestimmte Befürchtungen zumindest
in der Diagnose übereinstimmen, wenn sie die Bildschirmmedien als Bedrohung älterer
Kulturtechniken und ihnen entsprechender wertvoller Einstellungen deuten , solche
Hoffnungen und Befürchtungen neigen allerdings zu einer Überschätzung der Medienbasis
sozialer Kommunikation, oder genauer: sie beziehen sich explizit oder implizit auf eine
Vorstellung von Gesellschaft, deren Struktur von ihren technischen Speicher und
Verbreitungsmedien fast in eben der Weise determiniert zu sein scheint, wie sie es ehedem
durch die Dynamik der Produktivkräfte gewesen zu sein schien. Und ebenso wie ehedem deren
Entfaltung etwa von obsoleten Ideologien temporär gebremst werden konnte, so scheinen
sich heute anachronistisch gewordene Denkformen aus der bürgerlichhumanistischen
Individualkultur in Rückzugsgefechten gegen den anarchischen oder kommunitaristischen
Elan der Hyperkultur zu verschleißen, ohne sie wirklich aufhalten zu können.
Überpointiert gesagt stünde dem "harten" medientechnischen "Sein"
der Gesellschaft ihr "weicher" kultureller "Schein" gegenüber, in dem
sie sich in oft illusionierender Art und Weise interpretiert und reflektiert. Und die
"harte" Gesellschaftsgeschichte läge dementsprechend in der Rekonstruktion der
je verwandten basalen Medien, vom Gedächntnis bis zum Computer und seiner globalen
Einnetzung. Auf deren Historie komme es an, alles andere sei kaum mehr als ein
semantisches Epiphänomen. Man müsse die Signatur der Gegenwart "an ihren
Technologien ablesen, nicht an ihren Diskursen", schreibt Norbert Bolz (Bolz 1993,
7), nahezu wie ein Marxist, dem über dem Insistieren auf der "letzten Instanz" die Dialektik
abhanden gekommen ist. Denn die "Stunde der letzten Instanz" auch die der
Instanz einer technischen Medienbasis sozialer Kommunikation diese Stunde "schlägt
nie", wie Louis Althusser gesagt hat. Statt also die Gesellschaft auf die ihre
Kommunikation tragenden Medien zusammenschnurren zu lassen, soll in diesem Vortrag in der
Perspektive einer polykontexturalen Konzeption der Gesellschaft nach den Orten des Autors
gefragt werden; ich sprechen von "Orten", denn es scheint mir aussichtsreicher,
die Rede vom Autor spezifisch zu referentialisieren als ihn umstandlos sei es triumphal,
sei es larmoyant im Netz sterben zu lassen. Eine derartig polykontexturale Betrachtung des
Autors kann sich von Brecht wichtige Anregungen geben lassen; es war nämlich Brecht, der
in seinem immer noch viel zu wenig beachteten kunstsoziologischen Essay "Der
Dreigroschenprozeß" die verschiedenen und sich widersprechenden Positionen des
Autors in den Arenen der modernen Gesellschaft untersucht hat, in mancher Hinsicht auf bis
heute unübertroffene Weise. Am Beispiel des Films wurde ihm im Verlauf eines als
"Experiment" angelegten Prozesses gegen eine seine Urheberrechte lädierende
Filmfirma deutlich, daß die Instanz des "individuellen Urhebers und Autors" in
der Wirtschaft, im Recht und in der Ästhetik auf äußerst widersprüchliche Weise
gesehen wurde. So erschien sie im eher kollektiv angelegten Vorgang der Filmherstellung
durchaus depotenziert, während sie im Rechtssystem und auf andere Weise auch in der
Ästhetik höchst vital erschien. "Bei einer Produktionsweise (wie der des Films),
die den Anteil der Arbeit des einzelnen an der Produktion unkenntlich macht (genau das
wird ja auch von den Propheten der Hyperkultur gepriesen!), ist das Recht des einzelnen
schwer zu schützen. Es taucht aber wieder auf bei der Diskussion des Ertrags der
Produktion" (18, 186). Da Brecht als Marxist die Rechtsordnung der modernen
Gesellschaft als zur Disposition stehende Instanz betrachtete, die kontingente
Eigentumsverhältnisse zu stabilisieren helfe, konnte er projektiv auf die Chance einer
Entdifferenzierung der in dieser Gesellschaft separat institutionalisierten Autorkonzepte
hoffen und dem Autor etwa eine Zukunft als "Produzent" in einem sich selbst
organisierenden Kollektiv vorhersagen. Dessen ungeachtet weisen seine treffenden Analysen
der Orte des Autors aber in jene Richtung, der eine nüchterne Beschreibung auch heute zu
folgen geneigt ist. Ist die moderne Gesellschaft funktional differenziert und etabliert
insofern eine Serie immer anderer System/UmweltRelationen, dann ist ihre Beschreibung dazu
angehalten, Sachverhalte in Systemreferenzen zu beobachten, um der Gefahr ihrer Diffusion
zu entgehen. Denn es ist jeweils etwas anderes, den "Autor" als Konzept der
Poetik oder Literaturwissenschaft, als Effekt literarischer Selbstprogrammierung, als
Rechtssubjekt oder als "homo oeconomicus" zu beschreiben. Und es wäre wohl
aussichtslos, ihn in irgendeiner substantiellen Einheit jenseits solcher Systemreferenzen
identifizieren zu wollen. Daher müßte die Rede vom "Tod des Autors", die ihre
neuerliche Emphase auf eine systematische Überschätzung der technischen Medien für die
Kommunikation der Gesellschaft stützt, selbst referentialisiert werden; zeigt sich dann
nicht, daß die Formel in das Arsenal einer spätavantgardistischen Kulturphilosophie
gehört, die von den gerade avanciertesten Medien immer dasselbe das Ende der
humanistischen Individualkultur erhofft und jedesmal enttäuscht wurde? "Hypermedien
brauchen keinen Autor, und Datenprocessing macht Genie schlicht überflüssig", so
wieder Bolz, der stets die griffigsten Formulierungen dieser spätavantgardistischen
Redeweise parat hat (Bolz 1994, 9). Benjamin und der Film, Enzensberger und das
Transistorradio, Bolz und das Internet , eine Geschichte enttäuschter Erwartungen in
fallender Linie; fallend vor allem deshalb, weil das Festhalten enttäuschter Erwartungen
durch gegenläufige Erfahrungen hindurch ihnen Reiz und Plausibilität progressiv
entzieht. Das gilt zumal für ihre prognostische Kraft; ein letztes Mal Norbert Bolz:
"Technologien sind schneller als die Legislative; so schaffen die neuen Medien
rechtsfreie Räume man denke nur an (...) die Frage des Copyright bei Hypermedia"
(Bolz 1994, 16).
Die Vision des fröhlichen Anarchismus im Internet und die Hoffnung auf rechtsfreies
Datenprocessing als technische Einholung avantgardistischer Kunstprojekte sind das kann
man heute mit Gewißheit sagen vorschnelle, ja naive Erwartungen. Das Recht mag zwar
"langsamer" als das Leben sein, um es salopp zu sagen, es folgt ihm aber mit
unaufhaltsamer Hartnäckigkeit, um Turbulenzen in seiner Umwelt rechtsgängig zu machen.
Dabei hat das Recht eine deutliche Neigung zu konservativen Lösungen neuartiger Probleme,
d. h. zur Akkomodierung ungewohnter Sachverhalte an bereits erprobte und rechtstechnisch
bewährte Konzepte. Die Entwicklung des Urheberrechts und seine Provokation durch das
Aufkommen technischer Kommunikationsmedien kann diese Vermutung stützen.
II.
Blickt man auf die Vorstellungen, die in Europa über den Autor ausgeprägt worden sind,
dann hat man es zunächst mit zwei überaus wirkungsmächtigen Konzepten zu tun, die das
Recht allerdings nicht aufgreifen konnte, als es im Verlauf des 18. Jahrhunderts eine
eigenständige juristische Version von Autorschaft zu finden versuchte. Weder die an die
Gedächtnisform literarischer Kommunikation gebundene Idee des inspirierten
DichterSängers, wie ihn uns Homer vorstellt, noch die an (Hand)Schriftlichkeit und ein
bereits ausdifferenziertes Bildungssystem geknüpfte Konzeption des poeta doctus, wie ihn
Horaz für Alteuropa idealtypisch beschrieben hat, konnten dem Recht Hinweise geben, den
Autor als Urheber seiner Werke rechtsgängig zu machen. Der inspirierte Sänger Platon hat
es im "Ion" sarkastisch auf die Spitze getrieben ist ja nichts anderes als ein
Medium höherer Mächte Musen und Götter , die sich durch ihn hindurch den Zuhörern
verständlich machen, und denen hätte man Derartiges überhaupt erwogen jedenfalls die
Urheberrechte hätten eingeräumt werden müssen und keinesfalls ihrem Sänger. Allerdings
hätte die mündliche literarische Kommunikation auf der Basis ihres Gedächtnisspeichers
für einen juristischen Beobachter keinerlei materiale Werkeinheit identifizierbar werden
lassen, die lädiert hätte werden können und insofern schutzfähig gewesen wäre.
Und der gelehrte Dichter, wie ihn Horaz uns beschrieben hat, produziert zwar individuelle
Werke von höchster Autorität und exklusivem Anspruch, so daß ihre Aufzeichnung im
seltenen Medium der Schrift sich rechtfertigt; diese Werke finden ihren Realgrund jedoch
nicht in der Individualität ihrer Verfasser exzentrische Dichter, die sich von Musen
enthusiasmiert wähnen, verfallen ja Hohn und Spott ; sie haben ihren Ursprung und ihre
Legitimität in einer Technik der Poesie, die niemand exklusiv für sich als Person
reklamieren kann, auch wenn der eine für die Exekution dieser Technik von Natur aus
begabter sein mag als der andere. Das "ingenium" wäre insofern kaum mehr als
eine Kontingenzformel, die plausibel machen soll, daß nicht alle technisch möglichen
Werke in nicht jeder technisch denkbaren Perfektion tatsächlich geschrieben wurden. Die
Technik der Poesie schreibt nicht selbst, so daß es die Natur, d. h. die Kontingenz ihrer
Begabungen der Menschen ist, die die Differenz von möglichen und tatsächlichen Werken
plausibel machen kann. Die Technik der Poesie schreibt nicht selbst; jedes geschriebene
Werk ist ihren Vorgaben und Mustern jedoch verpflichtet und imponiert durch nichts weniger
als durch Regelverstoß! Daher argumentiert Horaz, als er die Dichter vor der Gefahr
platter Imitation warnt und sie explizit mit Begriffen des römischen Privatrechts
ermuntert, ihre Werke als privaten Besitz anzulegen, auch keineswegs urheberrechtlich in
einem modernen Sinn. "Publica materies privati iuris erit" (V 131) auf allen
zugängliche Stoffe können persönliche Ansprüche erhoben werden, Gemeingut kann
Privateigentum werden, wenn es technisch bearbeitet, d. h. regelgerecht umgeformt wird.
Diese regelgewisse Meisterschaft begründet den Eigentumsanspruch; er zielt in letzter
Instanz auf die Tradierung einer literarischen Kultur, die im Gefüge ihrer
Medienbedingungen Exklusivität der Handschrift und des frühen Buchdrucks nicht an
Variantenselektion und Traditionsbruch, sondern an stabiler Reproduktion wertvollen Sinns
interessiert war. Als inspiriertes Medium und als regelkundiger Techniker ist
der Autor in Alteuropa in Erscheinung getreten, und beide Varianten der Autorschaft haben
sich bekanntlich über die Epochenschwelle des 18. Jahrhunderts hinaus in der
Selbstbeschreibung moderner Literatur behaupten können. Poe hat die Dichtung als Kalkül,
Rilke als Eingebung verstanden, andere sind ihnen gefolgt. Als sich das Recht jedoch im
Horizont eines technisch optimierten Buchdrucks und einer sich allmählich ausbreitenden
Lesekultur, d. h. im Hinblick auf die mediale Bereitstellung von Varianzkommunikation
(vgl. Jurij Lotman) im 18. Jahrhundert vor das Problem gestellt sah, das Rechtsverhältnis
der Autoren zu ihren Werken juristisch zu beschreiben, fand es in der tradierten Poetik
Alteuropas keine Anregung. Als Medium kam der Autor ebensowenig als Urheber in Frage wie
als Meister poetischer Regeln, deren perfekte Realisierung im Werk durch die besondere
Individualität der Person nur gestört worden wäre. Kunstregeln waren in juristischer
Perspektive Gemeingut und nicht persönlich in Anspruch zu nehmen; und im Falle des
inspirierten Dichters wäre allein die Muse als Rechtsinhaberin in Frage gekommen. Daher
mußte sich das Recht von den Vorgaben der alteuropäischen Poetik freimachen, um im 18.
Jahrhundert den Autor als Urheber seiner Werke rechtsförmig zu machen. Folgt man der
variantenreichen Entstehungsgeschichte des Urheberrechts im Hinblick auf die wesentlichen
Gesichtspunkte, dann ergibt sich etwa folgendes Ergebnis:
das schutzfähige Werk erscheint in ontischer Hinsicht zunächst weder als materielles
Objekt oder als Sache noch als immaterielle, etwa bewußtseinsinterne Idee oder Absicht.
Weder das konkrete gedruckte Exemplar eines Romans, das ich in der Buchhandlung kaufen
kann ist ein "Werk", noch auch seine Konzeption im Kopf des Autors vor der
Niederschrift des Manuskripts. Zwar muß das Werk einerseits aus der Unsichtbarkeit
bloßer Bewußtseinsvorgänge herausgetreten und kommunikativ erreichbar sein;
andererseits ist es von jeder konkreten materialen Realisierung unabhängig; ontisch
transzendiert das Werk die Kontingenz seiner materiellen Anwesenheit; daher haben Formen
der Speicherung für das Urheberrecht auch keinerlei werkmodifizierende Funktion; die
Werkidentität von Goethes "Faust" ist über den technischen Modus seiner
Speicherung ob als Buch, CDRom oder Video durchaus erhaben. Das Werk muß der
Kommunikation zugänglich sein, um dann aber als Werk von der Kontingenz seines medialen
InderWeltSeins sogleich losgelöst zu sein. Das Werk ist daher eine ontologische
Spezialität, die anschauliche Präsenz in Anspruch nimmt, ohne sie als materielle
Anwesenheit eines Dings zulassen zu können. Das Werk steht zwischen Idee und Materie, und
ist auch deshalb reizvoll für philosophische Ästhetik! Gleichwohl erscheint es von der Buchform entscheidend
geprägt, da die Buchform der Literatur Kennzeichen aufweist, die in die juristische
Konzeption des Werks Eingang gefunden haben. Ein Buch ist zunächst sinnfällig
grenzorientiert, d. h. es markiert eine Innen/AußenDifferenz, die auf der endlichen,
eingegrenzten Fläche der Seiten zwischen den Deckeln auf der Basis ubiquitären Drucks
riskanten, innovationsorientierten, traditionskritischen Sinn entstehen läßt. In seinem
Rahmen läßt die Buchform literarischer Kommunikation ein linear organisiertes
Sinnkontinuum erscheinen ein Prozeßganzes, wenn man so will , dessen Identität sich
keiner Wiederholung gepflegter Wissensarchive und normativer Schreibanweisungen verdankt,
sondern jener Unberechen und Unerwartbarkeit, für die die Individualität der Person im
Gefolge der soziostrukturellen Transformationen im Übergang zur modernen Gesellschaft
eingesetzt werden konnte. Werk im juristischen Sinn ist ein Artefakt seit dem 18.
Jahrhundert dann und nur dann , wenn sich seine sinnfällige Einheit auf allen Ebenen und
hinsichtlich aller Komponenten einer exklusiven Formierung verdankt, die so nur der
Individualität seines Urhebers möglich zu sein schien. "Form" ist dabei nicht
der Gegenbegriff zu "Inhalt" auch Inhalte sind juristisch schutzfähig , sondern
zu Medium im Sinne der Luhmannschen Unterscheidung, oder zu Gemeingut im herkömmlichen
juristischen Sinn. "Was macht (...) das Wesentliche eines Buches aus?" fragt
1784 der Jurist Cella und antwortet: "Daß gerade die Anzahl einzelner Wahrheiten und
Begebenheiten, daß sie in dieser und keiner anderen Ordnung, (...) in dieser Sprache
vorgetragen sind: dies macht das Wesentliche eines Buches aus, wodurch sich das Buch des
einen Verfassers von dem Buch eines anderen unterscheidet" (Cella 1784, 103 f). Als
geformtes Medium oder Gemeingut ist das Artefakt "Werk", und seine individuelle
Form begründet die vermögens und persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche seines Autors
als Urheber. So erläutert ein maßgeblicher Kommentar §2, Absatz 2 des heute geltenden
Urheberrechts ("Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige
Schöpfungen") mit folgenden Worten: "Unter persönlichen geistigen Schöpfungen
hat man alle geistigen Produkte zu verstehen, die sich durch die Individualität und
Neuheit des Gedankeninhalts und/oder die eigentümliche Formgestaltung auszeichnen. Die
gedankliche geistige Schöpfung ist aber nur rechtlich faßbar, wenn sie eine bestimmte konkrete
Form annimmt: der Roman muß geschrieben, gedruckt oder vorgetragen sein" (Samson
1973, 85). Man ersieht aus dieser Erläuterung, daß die Form des Werks als
rechtsbegründende Qualität nicht als Perfektion im Sinne der Erfüllung generalisierter,
objektiver Maßstäbe des Gelungenseins gedacht wird, sondern als Abweichung vom
Erwartbaren, die ihren Grund in der Inkommensurabilität individueller Autorschaft finden
soll. In der anschaulichen Einheit des geformten Werks gibt der Urheber seiner Persönlichkeit Gestalt so die
juristische Konstruktion , und dieser sinnfällig gewordene Ausdruck der Person verdient
als Werk den Schutz der Rechtsordnung gegen unstatthafte Verwertung, aber auch gegen jeden
Mißbrauch anderer Art. Oder mit einer Formulierung aus Hegels Rechtsphilosophie:
"Wenn ich eine Sache (...) formiere, so ist die letzte Bedeutung (...) ein Zeichen
(...) für andere, um diese auszuschließen und um zu zeigen, daß ich meinen Willen in
die Sache gelegt habe" (VII, 127).
III.
Im Horizont der Buchform literarischer Kommunikation hat das Recht diese Modellierung des
Werks als Expression seines Autors paradigmatisch formulieren, in Rechtstheorie,
Gesetzgebung und Rechtssprechung epochal durchsetzen können. Zu dieser reibungslosen
Etablierung der urheberrechtlichen Autor/WerkVerknüpfung hat die kontemporäre Ästhetik
individueller Autorschaft und die Hermeneutik des Werks als Inschrift des Individuellen
zweifellos beigetragen. Juristische und ästhetische Autorschaft der Urheber und das Genie
haben sich, ungeachtet ihrer verschiedenen Systemadressen, wechselseitig stabilisiert und
legitimiert. Das alles ist oft untersucht worden und muß hier nicht noch einmal
ausgebreitet werden.
Herausgefordert wurde das Urheberrecht dann durch das Aufkommen neuer technischer Speicher
und Verbreitungsmedien, durch die Photographie und den Film. Im Falle der Photographie
stellte sich dem Recht die Frage ich bringe intrikate Probleme auf den entscheidenden
Punkt , ob der technische Apparat den Konnex von Person und Bild ermögliche oder sperre,
ob das Bild also werkförmig sein könne. Neigte das 19. Jahrhundert insgesamt eher zu
einer negativen Antwort der Apparat schien die Individualität des Photographen offenbar
nicht ins Photo passieren zu lassen , so änderte sich die Auffassung des Rechts später
und reihte das photographische Verfahren in die Reihe jener Mittel ein, derer sich die
Ausdrucksabsicht der Person souverän bedienen könne, um das Bildresultat auf
eigentümliche Weise zu prägen. Diese Resultate nennt unser heutiges Urheberrecht
"Lichtbildwerke" und grenzt sie terminologisch (und rechtlich) von
"Lichtbildern" ab, die bloß apparativ entstanden seien und denen jene
eigentümliche Prägung mangle. Dabei ist sich das Recht darüber im klaren, daß de facto
jene spitzfindige Unterscheidung von "Lichtbild" und "Lichtbildwerk"
kaum handhabbar ist und der Einzelfallentscheidung anheimgestellt bleiben muß.
Festzuhalten ist jedenfalls, daß die Einbeziehung der Photographie in das Urheberrecht an
der fundamentalen Autor/WerkDisposition nichts geändert hat, in der technische Medien
tatsächlich indifferente, rauschfreie Kanäle scheinen, durch die hindurch die Intention
der Person unmittelbar "Werk" werden kann. Für das Urheberrecht ist der Photoapparat daher nichts anderes als
die Feder in der Hand des Autors, die sein Innerstes ausdrückt. Dabei hätte das
Urheberrecht von den Autoren der Goethezeit lernen können, daß auf dem Wege vom Kopf
durch den Arm und die Feder bis aufs Papier manches verloren geht, und Poesie als
Kommunikation ein emergentes Phänomen ist, auch wenn man dies noch so bedauern mag.
Der Film konnte hinsichtlich seiner Apparathaftigkeit und Technizität dann bereits auf
das Photographieexempel bezogen werden mit der Kamera realisiere der Filmurheber seine
künstlerische Vision , aber wer war der Filmurheber, wenn jeder Film diverse, für seine
Produktion notwendige Personen fordert? Hier erwog das Recht verschiedene
Urheberkandidaten, unter denen vor allem jene, später allerdings verworfene, Beachtung
verdient, die für den Produzenten plädiert und daher explizit eine
"Urheberfiktion" vornimmt, um den Unternehmer als Träger des geschäftlichen
Risikos vor etwaigen Ansprüchen beteiligter Künstler zu schützen. Brecht hatte im
"Dreigroschenprozeß" solches bereits beobachtet und in gewisser Hinsicht auch
begrüßt. Da das Recht aber kein Subsystem der Wirtschaft ist, konnte es sich auf eine
derartige Revision seiner Axiomatik nicht verstehen und fassonierte den Film als komplexes
Werk, das sich unter gewöhnlich vermutetem Primat des Regisseurs vielfältigen
Teilurheberschaften verdanke.
Depotenzierte das Urheberrecht im Falle der Photographie die tendenziell werknegierende
Kraft des Apparativen, so räumt es im Falle des Films eine Pluralisierung der
Urheberinstanz ein: Urheber ist eine Mehrzahl schöpferischer Subjekte, deren individuelle
Absichten sich in ein Werk fügen, dessen Identität den Eindruck einheitlicher
Urheberschaft und keinesfalls den der Kontingenz vermittelt. Der Film ist in den Grenzen
von Vor und Abspann ein gerahmtes Werk, das Sinn linear, wenn auch bikanalig, prozessiert,
insofern dem Buchparadigma verbunden bleibt und auf die Instanz des personalen Urhebers
bezogen werden kann, auch wenn an dieser Stelle ein Kollektiv versammelt war; der
Sprachgebrauch und die Werbung sind eindeutig: Viscontis "Tod in Venedig",
Spielbergs "Weißer Hai"...
Das Aufkommen und die bald ubiquitäre Verwendung des PC haben das Urheberrecht dann neu
herausgefordert. Freilich nicht als technisch effizientes Schreibgerät, d. h. etwa in
Form der WordProgramme, die schnell in die Reihe jener Instrumente eingereiht wurden,
deren sich Autoren immer schon bedient hatten: Der Computer spiele keine andere Rolle,
schreibt ein prominenter Kommentator, "als der Pinsel in der Hand des Malers oder der
Federhalter, mit dem (...) der Dichter das Gedicht schreibt" (in Fohrmann/Müller,
339). Zum Problem wird die Verwendung des Computers im Kontext literarischer Kommunikation
erst, wenn das in Anspruch
genommene Programm nicht länger als bloßes Hilfsmittel souveräner Urheberschaft,
sondern als maßgeblicher, ja vorherrschender Faktor des kreativen Prozesses selbst
angesehen werden muß. Es heißt etwa in einer aktuellen Stellungnahme:
"Gleichgültig wie seine (des Autors) Konzeption aussieht, einen Teil der Ausführung
muß er der Maschine selbst überlassen. Die totale Kontrolle, wie etwa bei der Benutzung
eines Bleistifts, ist ihm genommen. Das Programm ist in diesen Fällen eine Art
zusätzlicher Mitarbeiter, ohne dessen Hilfe das Produkt nicht seine entgültige Form
gefunden hätte. Wenn aber die Maschine einen Teil des Werkes erstellt, so kann nicht von
vornherein stets eine Alleinurheberschaft des Anwenders angenommen werden" (Schmid
1995, 116). Diese Frage nach dem Inhaber der Urheberschaft stellt sich insbesondere dann
scharf, wenn sich Texte, denen niemand "Literarizität" absprechen könnte,
einer Software wie etwa dem RACTERProgramm verdanken, die sie ohne weitere Intervention
eines Autors oder gar noch variiert durch AleatorikMaschinen hervorbringen. Ähnliche
Software existiert ja auch für Graphik oder Musik. Ihre Resultate stellen das Recht vor
Reflexionsprobleme, beginnt "im Bereich der Computerkunst die Grenze zwischen
menschlich Geschaffenem und materiell Generiertem (doch) zu verschwimmen", wie
derselbe Kommentator formuliert (Schmid 1995, 136). Was im Falle der Photographie noch
plausibel schien: die Fassonierung des photochemischen Verfahrens als Pinseläquivalent
ohne mediale Resistenz , das schien im Falle komplexer Software nicht mehr fortsetzbar;
ihr Resultat kann sinnfällig Werkform aufweisen, ohne schlüssig und unzweideutig bloßer
Ausdruck vorgängiger Autorindividualität zu sein. Wie war dieses Problem
urheberrechtlich zu bewältigen? In die Diskussion geriet eine Reihe von Vorschlägen, die
hier kurz angesprochen sein sollen:
Erstens kam man auf den Gedanken, dem Computer oder besser dem in ihm laufenden Programm
die Urheberrechte einzuräumen. "Wäre es nicht folgerichtig, den Computer, dem das
Produkt entstammt, als Urheber zu betrachten?", fragt ein Kommentator und führt als
Begründung an: "Es ist nicht mehr ohne weiteres feststellbar, wo der Rechner nur als
Werkzeug verwendet wurde und wo er 'eigenschöpferisch' tätig war. (...) Dem
Großteil computergenerierter Produkte würde der Jurist, der nicht weiß, daß das zu
beurteilende Objekt vom Rechner 'geschaffen' wurde, eine Werkeigenschaft
zubilligen" (Schmid 1995, 136 f.). Dieser avanvierten Position, die oft mit
Spekulationen über intelligente Maschinen verbunden ist, die am Ende selbst imstande
wären, Verletzungen ihrer "Rechte" zu registrieren und einzuklagen, steht
gegenwärtig aber das Axiom exklusiv humaner Urheberschaft entgegen, das etwa auch Tieren
Affen z. B. keine Urheberrechte einräumt. Daraus leiten zweitens andere Kommentatoren die Folgerung ab,
solchen computergenerierten Artefakten wiewohl sie sich der Anschauung unzweifelhaft
werkförmig präsentieren den juristischen Werkstatus und damit die Urheberrechtsrelevanz
zu verweigern; diese heute allerdings nicht mehr vorrangig diskutierte Position
argumentierte durchweg sehr "idealistisch", etwa wie Fabiani, der dem Computer
jene "kreative Inspiration" absprach, die allein im "Schöpfertum"
wurzele und "immer ein Widerschein der Eindrücke des Menschen" sei; dieses
Gefühl könne aber keine Maschine simulieren, "so daß ihr geistiges Schöpfertum
verwehrt bleiben" müsse (nach Schmid 1995, 142).
Die Unbestreitbarkeit sinnfälliger Werkförmigkeit computergenerierter Artefakte hat
diese Position ragwürdig und unhaltbar werden lassen. Sie wurde durch eine andere
Alternative ersetzt, zunächst drittens durch die Präsentationstheorie, die in etwa
besagt, daß die Artefakte zwar maschinelle Produkte seien, die verwandte Software aber
eine Vielzahl konkreter Resultate möglich mache, und es insofern von der Auswahl des
Anwenders, von seinem kritischen oder kreativen, jedenfalls selektiven Eingriff abhänge,
welche Version selegiert und dem Publikum als Werk präsentiert werde. Durch die
Präsentation bekenne sich die Person zu ihrer Selektion und trete somit angelehnt an
§12, Abs.1 UG in die Autorschaft ein. Man stützt diese Position auch durch die Analogie
zu ähnlich gelagerten Fällen der Bildenden Kunst, den sog. "objets trouvés",
bei denen Autorschaft gleichfalls nicht in herkömmlicher "Schöpfung", sondern
in Auswahl und Präsentation bestehe (Schmid 1995, 44). Strittig bleibt aber die Frage, ob
solche vorgefundenen Objekte allein durch den Akt der Selektion jenen "geistigen
Gehalt" aufweisen, den das Urheberrecht neben der Anforderung der Individualität von
einem Werk verlangt. Das wird im Falle der "objets trouvés" gewöhnlich in
Abrede gestellt (Schmid 1995, 107). Computergenerierte Artefakte leiden in den Augen der
Juristen jedoch kaum an Gedankenleere, sondern stellen die Frage nach ihrer Genese aus
Individualität; und auf diese Frage antwortet die Präsentationslehre.
Ihr steht aber viertens alternativ die Überzeugung entgegen, daß der Rechteinhaber und
Urheber schließlich doch der Ersteller der Software, der Programmierer sein solle. Ist
das von einem Computer erstellte Artefakt unstrittig werkförmig und liegt ihm eine
unstrittig geschützte Software zugrunde, d. h. ein Programm, das selbst schon im Sinne
des UG "Werk" ist, dann soll der Urheber dieses Programms zugleich Autor des von
jenem produzierten und auf dem Monitor sichtbaren Endresultats sein. Gegen den zunächst
naheliegenden Einwand, dann sei der Ersteller eines WordProgramms zugleich Autor aller mit
ihm geschriebenen Texte, wendet ein Kommentator ein: "Hier ist ja ein menschlicher
Schöpfer nämlich der Formulierende selbst bestimmbar; die von uns vertretene Ansicht sucht nur in den Fällen
eine Antwort zu geben, in denen ein menschliches Zutun bei der Realisation des Produkts
äußerlich nicht erkennbar ist" (Schmid 1995, 150). Sollte die Intervention eines
"users" jedoch identifizierbar und erheblich sein, hat das Recht die
Möglichkeit, mit dem Institut der Miturheberschaft zu reagieren, das in § 8 UG näher
bestimmt wird: "Haben mehrere ein Werk gemeinsam gestaltet, ohne daß sich ihre
Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie die Miturheber des Werks." Auf die
Problematik dieser "Miturheberschaft" komme ich noch zurück.
Aus der Sicht der Poetik auf das Recht ist die Konzeption der Urheberschaft des
SoftwareErstellers nicht ohne Reiz; das Programm als technotranszendentale Prämisse einer
Vielzahl manifester Texte ist Ort der Urheberschaft: Hieße das nicht, daß im Falle der
normativen Regelpoetik Alteuropas, aber auch strukturaler Inventarisierungen der sog.
"Literarizität" etwa im Sinne Todorovs, die Autorschaft auf der Ebene der
Codes, nicht aber der durch sie möglichen Manifestationen läge? Und verhält es sich
nicht so, daß in beiden Formationen der alteuropäischen und der strukturalen die Emphase
individueller Autorschaft deshalb unterbleibt?
IV. Digitale Kommunikationsnetze vom Typ des Internet, an dem der häusliche PC per Modem
oder Kabel teilhat, bedeuten für das Urheberrecht in der Gegenwart eine bislang letzte,
erhebliche Herausforderung ihrer Axiomatik. Davon zeugt die ungemein breite und intensive
juristische Fachdiskussion, aber auch die Einsetzung von Expertenkommissionen, etwa der
Enquete Kommission des Deutschen Bundestages zum Zwecke der Novellierung des UG.
Überblickt man die Diskussion, dann öffnet sich ein weites Spektrum von Positionen;
glaubt die EnqueteKommission des Bundestages 1997 etwa, daß die "Anerkennung des
Rechts des schöpferischen Menschen im Hinblick auf die neuen Medien keine einschneidenden
Revisionen gültigen Rechts, sondern lediglich behutsame Anpassungen verlange"
(EnqueteKommission 1997. 19), so kommt der Dresdner Rechtswissenschaftler Hort Peter
Götting in einem Gutachten 1998 zu der Auffassung, daß "das innere Gefüge des
Urheberrechts (...) nicht in die Landschaft der copyright industries" passe (Götting
1998, 199), mit der Konsequenz einer aus dem angloamerikanischen Recht bereits geläufigen
Annäherung des Copyright an das Wirtschaftsrecht etwa auf dem Wege einer Rechtsfiktion,
die den Netzbetreiber oder den Anbieter einer Datei auf einem Server in die Position des
Urhebersubjekts befördere. So schreibt auch Gerhard Schricker in einer neuen
Stellungnahme zum "Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft": "Die eindeutige und fast
lückenlose Zuordnung der Urheberschaft und des Urheberrechts zum Urheber als dem
schöpferisch tätigen Menschen durch das geltende deutsche Urheberrechtsgesetz läßt die
Frage stellen, ob dieser idealistische Ansatz sich noch mit den praktischen Bedürfnissen
der Werkverwerter und der Werknutzer in der Informationsgesellschaft verträgt. (...) In
diesem Zusammenhang könnte an Erleichterungen für alle Beteiligten insbesondere durch
die Rechtekonzentration bei den Herausgebern oder Werkverwertern gedacht werden, sei es
daß man diese (...) als Urheber fingiert (...), sei es daß man zu ihren Gunsten und zu
Lasten der eigentlichen Urheber einen gesetzlichen Übergang insbesondere der
Verwertungsbefugnisse statuiert..."(Schricker 1997, 53 f.)
Wenn ich eine Prognose wagen darf, so glaube ich jedoch, daß wie bereits im Falle des
Films und seiner juristischen Bewältigung die Grundaxiomatik des Urheberrechts in
Deutschland derartige Revisionen verhindern wird, auch wenn sie angesichts globaler
Datennetze jenseits des Territorialitätsprinzips unter internationalen Anpassungsdruck
geraten wird. Schon heute zeichnen sich fast alle maßgeblichen Kommentare durch ein hohes
Maß an Rechtskomparatistik aus, der an einer Abstimmung der relevanten nationalen
Rechtskulturen, d. h. der angloamerikanischen, französischen, deutschen und japanischen
gelegen ist.
Welche Phänomene sind es aber, die die globale Kommunikation im Internet für das
Urheberrecht zu Problemen macht? Eher technische Probleme wie den Schutz digitaler
Datensätze vor unerlaubter Kopie durch sog. digitale Wasserzeichen oder die Einrichtung
effektiver Abrechnungssysteme lasse ich dahingestellt sein. Blickt man in die aktuelle
juristische Fachdiskussion, dann zeichnen sich insbesondere drei Themenbereiche ab, von
denen sich das Urheberrecht herausgefordert sieht:
(1) Multimedialität
(2) Hypermedialität
(3) Interaktivität.
Dem Recht stellt sich in diesen Fällen das Problem, die axiomatische Verklammerung von
Urheber und Werk als Voraussetzung der Gewährung der in Frage stehenden Verwertungsund
Persönlichkeitsrechte an den neuen medialen Möglichkeiten plausibel machen zu können.
Daß im Feuilleton bzw. in der Literaturwissenschaft dem Autor als Urheber in der
Hyperkultur längst Nachrufe gewidmet worden sind, ist für das Recht bei dieser
Problemlösung allenfalls eine wenig hilfreiche Umweltturbulenz. Denn es zeichnet sich ab,
um das Ergebnis thesenhaft vorwegzunehmen, daß es dem Urheberrecht gelingen wird, multi
und hypermediales, interaktives
Datenprocessing via Internet den subjektdependenten Werkform zu akkomodieren. Im
einzelnen:
(1) Multimedialität
Der Ausdruck "Multimedialität" d. h. die Integration von Text, Bild und Ton in
einem digitalen Format ist eigentlich mißverständlich, handelt es sich doch weit eher um
ein multiformes UnoMedium, insofern unterschiedliche analoge Ausgangsmedien in einem
einheitlichen Speichermedium digitalisiert werden, um dann auf der Oberfläche des
Monitors bzw. in den Lautsprechern wieder als Film, Bilder, gesprochener (bzw.
geschriebener) Text oder als Musik zu erscheinen. Der Ausdruck
"Multimedialität" hat sich aber eingebürgert und wird auch so in der
juristischen Diskussion verwandt, wenn entsprechende Artefakte in urheberrechtlicher
Perspektive auf ihren Werkstatus hin untersucht werden. Ist Multimedia das Werk eines
Urhebers? Wenn ja, welchem Werktypus ist es zuzurechnen im Hinblick auf den offenen
Katalog geschützter Werke, den das geltende Urheberrecht in §2 auflistet? Werkhafte
Aspekte erkennt das Recht an MultimediaProdukten in drei Hinsichten: Sie können bereits
(prä) existente unomediale oder multimediale Werke gewissermaßen als
"Rohstoff" in Anspruch nehmen, Filmausschnitte, Musikpassagen oder Textsegmente
etwa, die für sich genommen bereits Urheberschutz genießen; sie können diesen
"Rohstoff" in einen integralen neuen Kontext stellen, der selbst Werkstatus
erlangen kann, sofern er dem Anspruch individueller Gestaltung sinnfällig genügt. Es
heißt dazu in einer aktuellen Stellungnahme: "Bei Multimediaprodukten wird die
individuellschöpferische Leistung zum einen regelmäßig in der konkreten schöpferischen
Formgebung der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffes liegen.
Voraussetzung für die Entfaltung individueller Züge ist allerdings zunächst, daß dem
Schöpfer überhaupt ein Gestaltungsspielraum offensteht. Dieser kann erheblich
eingeschränkt sein, wenn sich Gestaltung und Darstellung aus der Natur der Sache,
Gründen der Zweckmäßigkeit und Logik oder aus technischen Notwendigkeiten
ergeben." Und weiter: " Bei Multimediaprodukten im eigentlichen Sinne, d. h.
solchen, in denen Werke verschiedener Gattungen miteinander verbunden sind, wird sich die
urheberrechtliche Schutzfähigkeit aufgrund des nahezu unbegrenzten
Gestaltungsspielraumes, den die Möglichkeit der Kombination verschiedener Medien
eröffnet, in der Regel nicht als problematisch darstellen" (Götting 1998, 34 ff.).
Es kommt also auf die Möglichkeit eines Gestaltungsspielraums an, um Multimedia als Werk
eines Urhebers, der diesen Spielraum kreativ nutzt, rechtsgängig machen zu können;
dieses Werk erscheint auf der Schirmoberfläche und präsentiert sich sinnfällig,
gleichwohl ist es tiefenstrukturell und unsichtbar durch eine Software gesteuert, die
ihrerseits unter die geschützten Werke fallen kann. Multimedia ist in juristischer
Hinsicht daher ein "komplexes" Werk mit verschiedenen Urhebern, wenn man die
präexistenten Einzelwerke, das in Anspruch genommene Programm und das Resultat das
multimediale Ereignis auf dem Monitor inclusive Speakern differenziert betrachtet. Das
führt zu der Frage, ob das Multimedia Werk einem der exemplarisch angeführten Werktypen
des Gesetzes zugeordnet werden solle dem Film etwa, dem Sammelwerk oder dem Datenbankwerk
, oder ob es nicht sinnvoller als eigenständige Werkart dem Katalog geschützter Werke
hinzugefügt werden müsse. Bei Schricker heißt es dazu 1997: "Eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung der multimedialen Werke wäre (...) wünschenswert. Sie könnte diese
in die Nähe zu den Filmwerken bringen, um deutlich zu machen, daß auch bei den
multimedialen Werken das Zusammenwirken der einzelnen Komponenten zu berücksichtigen ist
und daß es den schöpferischen Charakter konstituiert. Es sollte mit anderen Worten aus
dem Gesetz zu entnehmen sein, daß die Beurteilung der multimedialen Werke nicht in einer
Kombination des Schutzes verbundener Einzelwerke, sondern im Schutz des durch ihr
Zusammenwirken entstehenden komplexen Werkes gesucht werden muß" (Schricker 1997,
43). Unabhängig von der konkreten rechtstechnischen Einordnung multimedialer Produkte in
den Werkkatalog des Gesetzes zeigt sich aber, daß Multimedialität keine Herausforderung
darstellt, die die Grundlagen des Urheberrechts die Person/ SacheVerklammerung ernsthaft
in Frage stellen würde.
(2) Hypermedialität
Offen ist hinsichtlich ihrer juristischen Fassonierung auch die besonders attraktive
Möglichkeit der Vernetzung einzelner Dateien im Internet mittels des sog.
"Hyperlinks", der es gestattet, fremde WWWSeiten dem eigenen Angebot
einzufügen. Dieses Verfahren könnte zunächst als Variante des Zitierens aufgefaßt
werden, das in § 51 UG eigens geregelt ist: "Zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
(...) Stellen eines Werks nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk
angeführt werden." Der Zitierende ist nach § 63 UG verpflichtet, "stets die
Quelle deutlich anzugeben", d. h. den Urheber des Zitats und das Werk, dem es
entnommen ist, eigens zu nennen. Die elektronischen Querverweise als Form des Zitierens
auszuweisen, schlägt denn auch die EnqueteKommission des Deutschen Bundestages in ihrem
Bericht "Neue Medien und Urheberrecht" 1997 ausdrücklich vor; sie sieht
allerdings auch einen Unterschied zur Tradition des Zitierens im Buchmedium: " Wie
beim traditionellen Zitat und Fundstellennachweis gibt der Zitierende in der Regel
lediglich die Adresse (URL) der zitierten Seite mit einer Kurzbeschreibung des Inhalts an.
Auf diese kann der interessierte Nutzer dann mittels eines Mausklicks gelangen. Dabei erhält der Nutzer
jedoch, anders als bei einem traditionellen Zitat oder einem Fundstellennachweis, stets
eine – zunächst allerdings nur in seinem Arbeitsspeicher gespeicherte –
Kopie" (EnqueteKommission 1997, 32 f.). Diese Kopie eines fremden Werks oder
Werkteils verletzt nach Ansicht der Kommission noch keine Urheberrechte, da man davon
ausgehen müsse, daß das Angebot von Werken in offenen Computernetzen mit der
"stillschweigenden Zustimmung" zur Nutzung dieser Offerte einhergehe. Zu
unterbinden sei jedoch die elektronische Einmontage fremder Werkteile in das eigene
Datenwerk, wenn diese als entlehnte nicht mehr kenntlich seien. In derartigen Fällen sei
das "stillschweigende Einverständnis" des eigentlichen Autors nicht länger
vorauszusetzen und eine Läsion seiner Rechte zu vermuten. Gleichwohl warnt die
EnqueteKommission vor allzu rigiden Bestimmungen, um den kommunikativen Spielraum der
Hypermedialität nicht zu strangulieren. "Soweit Regelungen erwogen werden, die diese
Möglichkeiten einschränken, sollte der Gesetzgeber sich zugleich bemühen, den genannten
Vorteil der Vernetzung zu erhalten" (EnqueteKommission 1997, 33). Hypermedia verweist
im Prinzip bereits auf:
(3) Interaktivität,
d. h. auf die Manipulation des "Werks" durch den "user", der es
gleichsam im Gebrauch erst als konkretes herstellt und im Grenzfall auch als einziger
rezipiert, wenn er es nicht speichert oder ins Netz stellt. Das interaktive Werk ist daher
tendenziell prozessual und volatil. Soweit ich sehen kann, hat sich dem Problem des
interaktiven Werks aus juristischer Sicht vor allem Gerhard Schricker gestellt, der 1997
zwei Formen der Interaktivität unterschieden hat. Eingeschränkt interaktiv und
juristisch unproblematisch erscheinen Schricker solche Fälle, die man bereits aus dem
Fernsehen kennt, in denen der Konsument lediglich Einfluß auf die Wahl der Varianten
nehmen kann, in denen sich etwa Spielfilme präsentieren: trauriger Ausgang oder Happyend!
Der Jurist kommentiert: "Hier liegt keine Umgestaltung des Werks vor; es handelt sich
vielmehr um einen selektiven Werksgenuß, bei dem Teile des fertigen Werks unbenutzt
bleiben, vergleichbar mit dem auszugsweisen Lesen eines Buches. Urheberrechtlich relevant
ist allenfalls die Werknutzung als solche, nicht aber die interaktive Bestätigung. Es
liegt keine Werkänderung noch eine Bearbeitung vor, da das Werk in einer der vorgegebenen
Alternativen bestimmungsgemäß benutzt wird, es keine andere Form erhält als vom
Schöpfer vorgesehen" (Schricker 1997, 47). Anders verhält es sich jedoch in solchen
Fällen von Interaktivität, wo der Rezipient nicht mehr unter vorgegebenen Alternativen
wählt, sondern in einem "weitgesteckten Rahmen" das entstehende Resultat
weithin "nach eigenem Gutdünken" gestalten kann. Diese "freie
Interaktivität" erscheint dem juristischen Beobachter als Fall der
"Umgestaltung bzw. Fortsetzung geschützter Werke" und mit den für sie
geltenden Grundsätzen rechtsgängig zu machen. D. h. in Betracht kommen entweder § 24
UG, der die "freie Benutzung" eines Werks, oder § 3 UG, der die
"Bearbeitung" regelt. Im ersten Fall hat der interaktive "user" ein
ganz neues Werk hervorgebracht, das "die Züge einer persönlichen geistigen
Schöpfung" aufweist und damit selbständig schutzfähig ist und "ohne
Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden"
darf (§ 24); im zweiten Fall – der Bearbeitung – entsteht ein eingeschränkt
selbständiges neues Werk, das als Variante des Ausgangswerks angesehen wird – wie
eine Übersetzung oder eine Dramatisierung eines Romans z. B. , das in der Substanz
erhalten und gewissermaßen durch die Bearbeitung hindurch sichtbar bleibt. Dieses
sekundäre Werk des Bearbeiters erfordert daher hinsichtlich seines Zustandekommens die
ausdrückliche Genehmigung des Urhebers des bearbeiteten Werks. Eine weitere Lösung, das
interaktive Werk nämlich als Resultat eines kollektiven Produktionsprozesses zu würdigen
und dann nach § 8 UG (Miturheberschaft) zu behandeln, scheidet für Schricker aus, weil
sich Interaktivität meist spontan und anonym vollziehe und daher das Kennzeichen
absichtsvoller und wohlerwogener Kooperation zumeist vermissen lasse. "Der Schöpfer
des Originalwerks wird die möglicherweise große Zahl späterer Rezipienten aber gar
nicht kennen; weder er noch diese werden den Willen zur Zusammenarbeit haben. Der
Originalurheber stellt ein als solches vollendetes Werk zur Verfügung, das zur
Umgestaltung oder Fortsetzung gleichsam einlädt; die weitere Entwicklung bildet eine
neue, eigenständige Schaffensstufe" (Schricker 1997, 48). Insgesamt kommt Schricker
zu dem Ergebnis, "daß sich die Problematik der Interaktivität multimedialer Werke
jedenfalls auf der Ebene des Werkbegriffs und der Schutzvoraussetzungen mit den im
geltenden Recht gegebenen Vorschriften lösen läßt; ein Regelungsbedarf zeichnet sich
insofern nicht ab" (Schricker 1997, 48).
IV.
So läßt sich abschließend sagen, daß das Recht auch die Kommunikation in den
weltumspannenden digitalen Datennetzen – soweit sie eigentums und
persönlichkeitsrechtliche Relevanz hat – mit Hilfe der Axiomatik des Urheberechts
– und daneben auch des Patentrechts und anderer Schutzrechte – bewältigen und
rechtsgängig machen wird. Multimedia und Hypertext – man könnte sagen: die
Schirmform der Kommunikation – reihen sich insofern in jene Tradition ein, die das
photographische Bild als erste Provokation der am Buchmedium gewonnenen juristischen
Werkform eröffnete (Vgl. Lehmann 1997, 27). In welchem Maße urheberrechtlicher
Regelungsbedarf gefragt sein wird, hängt von dem Maß der wirtschaftlichen Nutzung des Internets und dem Interesse seiner
Betreiber an einem ebenso juristisch effektiven wie technisch handhabbaren Schutz
wertvoller Information ab, die via Netz vertrieben wird. Als schutzfähiges Eigentum ist
diese im Recht werkförmig und daher Ergebnis einer wie immer kreativen Leistung
ihres/ihrer Urheber. Soweit es sich um den – ökonomisch freilich wenig relevanten
– Sachverhalt literarischer Kommunikation im Netz handelt, bleibt der Urheber
Rechtssubjekt in Gestalt des Autors. Aus dieser Perspektive hat das Recht für die von
Juristen gern auch "romantisch" genannte Philosophie des Internets als
rechtsfreier Raum, in dem fröhliche Anarchisten den Traum eines ebenso kollektiven wie
grenzenlosen Kunstwerks verwirklichen, wie ihn Friedrich von Hardenberg geträumt haben
mochte, nur Spott übrig; die ökonomische Nutzung mache solche Spekulationen hinfällig,
marginalisiere sie jedenfalls und verlange juristisch handhabbare Regelungen (Vgl.
Fiedler/Ullrich 1997, 180 f.).
So wird der Autor im Netz überleben , Hypertextromane wie "Afternoon" nenen den
Namen ihres Autors Michael Joyce auch ausdrücklich auf der Frontpage : jedenfalls
überleben im System des Rechts. So wenig nun das Recht sich vom "Tod des
Autors" als Losung des Feuilletons imponieren läßt, so wenig ist die Umwelt des
Rechts gehalten, seiner juristischen Vitalität Tribut zu leisten. Als Kategorie der
Literaturwissenschaft mag er historisiert werden und für eine Bildschirmform des Wissens,
die instantan, volatil, kontingent, jedenfalls nicht durchgängig intendiert, kollektiv,
dreidimensional und potentiell grenzenlos ist, unpassend und anachronistisch, bzw. dem
Algorhythmus des verwandten Programms gegenüber als Kategorienfehler erscheinen; oder er
mag auf der anderen Seite als kreativer Faktor rehabilitiert werden und eine
NetzHermeneutik instruieren. Zu bedenken bleibt auch, daß die Bildschirmform
ästhetischer Kommunikation nach wie vor die Wahrnehmung des Menschen in Anspruch nimmt,
um als Kunst zu seinen Sinnen zu passen. Die Virtualität des Hypertexts mag in ihrer
Grenzenlosigkeit als Konzept denkbar sein, sie ist jedenfalls kein Kunstwerk, solange
Kunstwerke sich den Sinnen als faszinierende Nichtbeliebigkeit von Sinn, d. h. als
Struktur präsentieren. Die Werkförmigkeit der Kunst – auch in den Medien einer
Hyperkultur – hat ihren Grund daher in ihrer Sinnfälligkeit und
Wahrnehmungsattraktion – also in einer anthropologischen Disposition, die in der
Besonderheit unserer Sinnennatur gründet. Aber es könnte ja sein, daß in Zukunft
ästhetische Kommunikation durch Kunstwerke ein Ereignis unter Rechnern wird, deren
Adaptionskapazität die Begrenztheit menschlicher Wahrnehmung übersteigt und der Kunst
Seinsformen eröffnet, die der "Werke" nicht länger bedürfen.
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